FAQ zum SiBe

Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragten und den Sicherheitsfachkräften?
In der Praxis werden oftmals die Bezeichnungen "Sicherheitsbeauftragte" und "Sicherheitsfachkraft" (besser: Fachkraft für Arbeitssicherheit) verwechselt.Sicherheitsbeauftragte sind vom Unternehmer/von der Unternehmerin bestellte Personen, die ihn/sie bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen. Sie müssen in allen Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten bestellt werden. Rechtsgrundlagen sind § 22 des SGB VII und § 20 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Die (interne oder externe) Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in ihrer Funktion als Stabsstelle direkt der Betriebsleitung unterstellt. Sie hat keine Weisungsbefugnis, sondern berät den Unternehmer/die Unternehmerin zu allen Themen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Rechtsgrundlage sind das ASIG und die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".

Welche Verantwortung tragen Sicherheitsbeauftragte im betrieblichen Arbeitsschutz?
Sicherheitsbeauftragte tragen nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz, wie jeder/jede andere Beschäftigte. Damit ergibt sich für sie auch kein zusätzliches Haftungsrisiko und deshalb können Sicherheitsbeauftragte auch keine Weisungen erteilen oder Aufsicht führen.

Wie ermittele ich die geeignete Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen?
Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind (DGUV Vorschrift 1, § 20):

  • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Anzahl der Beschäftigten

Die Vorgaben für die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten werden in der DGUV Regel 100-001, 4.2  näher beschrieben. 


Müssen alle Sicherheitsbeauftragten auch Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (ASA) sein?
Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) sind Sicherheitsbeauftragte Mitglied im ASA. In größeren Unternehmen ist es aber nicht möglich, dass alle Sicherheitsbeauftragten dort Mitglied sind. In der Praxis haben sich folgende Varianten bewährt:
  • Rotation nach einem festzulegenden Verfahren
  • Wahl von Sicherheitsbeauftragten-Sprecherinnen oder -Sprechern, die dann als Mitglied im ASA benannt werden
  • Sicherheitsbeauftragten-Teilnehmerinnen oder -Teilnehmer je nach ASA-Themen bzw. nach Unternehmensbereichen, die auf der Tagesordnung des ASA stehen
Wie bestelle ich Sicherheitsbeauftragte?
Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten kann formlos erfolgen. In zahlreichen Unternehmen, insbesondere in größeren Betrieben, erfolgt die Bestellung allerdings über ein Formblatt, auf dem auch die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten kurz umrissen sind.
Auch der Zuständigkeitsbereich ist auf diesem Formblatt aufgeführt. Die Bestellung kann von den Sicherheitsbeauftragten als Auszeichnung angesehen werden. Schließlich wird man nur geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer zusätzlichen Aufgabe dieser Art betrauen.

Ist es möglich, Vorgesetzte als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen?
Sicherheitsbeauftragte sollen nicht Vorgesetzte sein. Diese Aussage beschreibt den optimalen Zustand für einen Großteil der Sicherheitsbeauftragten in den meisten Betriebsstrukturen; ein generelles Festhalten an dieser Aussage für alle Branchen und Betriebsstrukturen ist aber nicht sinnvoll und stellt besonders in Branchen mit hoher Beschäftigtenfluktuation und in Branchen mit vielen Teilzeitbeschäftigten oftmals auch nicht mehr die betriebliche Praxis dar.

Ist die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten auch in Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten sinnvoll?
Auch in Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden häufig Sicherheitsbeauftragte bestellt. In diesen Kleinbetrieben sind Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und die externen Fachkräfte für Arbeitssicherheit selten im Betrieb, oftmals ist dann der Sicherheitsbauftragte die einzige Person mit Arbeitsschutzwissen vor Ort. So können einige problematische Situationen zeitnah abgearbeitet werden, ohne dass für die Beschäftigten die Gefährdung länger anhält und die Betriebsabläufe gestört werden.

Können auch Beschäftigte anderer Unternehmen als (externe) Sicherheitsbeauftragte bestellt werden?
Nein. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte in den Unternehmen, in denen sie bestellt sind. Externe Sicherheitsbeauftragte könnten die erforderlichen Kriterien "räumliche Nähe zu den Beschäftigten" und "zeitliche Nähe zu den Beschäftigten" nicht ausreichend erfüllen.

Müssen Sicherheitsbeauftragte ausgebildet werden?
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist (DGUV Vorschrift 1, § 20, Abs. 6). In der betrieblichen Praxis können Sicherheitsbeauftragte ohne Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nur in Ausnahmefällen erfolgreich tätig werden.

DGUV_Vorschrift_1_Grundsaetze_der_Praevention.pdf
DGUV_Regel_100-001_Grundsaetze_der_Praevention.pdf