Widerrufsrecht | Art. 7 Abs. 3 DSGVO | Das Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO ermöglicht betroffenen Personen, ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit zurückzuziehen, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit der vorherigen Verarbeitung berührt. Dieses Recht betont die Kontrolle und die Freiwilligkeit der Datenbereitstellung. |
Recht auf Auskunft | Art. 15 DSGVO | Artikel 15 der DSGVO gewährt betroffenen Personen das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, einschließlich Verarbeitungszwecken, Kategorien der Daten und Empfängern. |
Recht auf Berichtigung | Art. 16 DSGVO | Artikel 16 der DSGVO ermöglicht betroffenen Personen die Berichtigung ungenauer oder unvollständiger personenbezogener Daten, um deren Richtigkeit sicherzustellen. |
Recht auf Löschung | Art. 17 DSGVO | Artikel 17 der DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten, unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. wenn die Daten nicht mehr benötigt werden. |
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung | Art. 18 DSGVO | Artikel 18 der DSGVO erlaubt betroffenen Personen, die Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu beantragen, z.B. wenn die Richtigkeit bestritten wird oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist. |
Recht auf Datenübertragbarkeit | Art. 20 DSGVO | Artikel 20 der DSGVO ermöglicht betroffenen Personen, ihre personenbezogenen Daten in einem gängigen Format zu erhalten und an eine andere Organisation zu übertragen. Dies fördert die Datenmobilität. |
Widerspruchsrecht | Art. 21 DSGVO | Artikel 21 der DSGVO erlaubt betroffenen Personen, der Verarbeitung ihrer Daten zu widersprechen, wenn dies bspw. im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Dies betont die individuelle Kontrolle über Daten. |
Recht auf Information über die Nutzung automatisierter Entscheidungen | Art. 22 DSGVO | Artikel 22 der DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht auf Informationen über die Nutzung automatisierter Entscheidungen, die rechtliche Auswirkungen auf sie haben. Dies erhöht die Transparenz und die Möglichkeit, solche Entscheidungen anzufechten. |
Beschwerderecht | Art. 77 DSGVO | Artikel 77 der DSGVO gewährt betroffenen Personen das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde über Datenschutzverstöße zu beschweren, um ihre Rechte zu schützen und Durchsetzung zu ermöglichen. |