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Die Abnahme von Bauleistungen
 
Hier erfahren Sie,

  • welche Bedeutung die Abnahme hat.

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Bedeutung der Abnahme
Die Abnahme einer Bauleistung ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er den Vertrag als erfüllt ansieht und die Vertragsleistung vollständig erbracht wurde. Die Leistung muss nicht zwangsläufig absolut mangelfrei sein. Unwesentliche Restarbeiten oder kleine Mängel hindern die Abnahme nicht.


Wer darf die Abnahme erklären?
Grundsätzlich darf nur der Auftraggeber die Erklärung zur Abnahme abgeben, da dies eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist. In vielen Fällen sind auf der Baustelle neben dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer auch Architekten oder Ingenieure anwesend. Das Architekturbüro oder Ingenieurbüro, obwohl mit dem Auftraggeber verbunden, ist jedoch nicht befugt, die Abnahme zu erklären. Ihre Rolle besteht darin, den Auftraggeber zu beraten und ihm mitzuteilen, dass er die Leistung abnehmen kann, aber bestimmte Mängel vorbehalten sollte. Die eigentliche Abgabe der Erklärung zur Abnahme liegt beim Auftraggeber.


Klärung der Bevollmächtigung
Es ist wichtig sicherzustellen, dass das Architekturbüro oder Ingenieurbüro beim Erscheinen ohne klare Instruktionen keine Abnahmeerklärungen im Namen des Auftraggebers abgibt. Sie sollten den Auftraggeber lediglich beraten und Empfehlungen aussprechen. Das Abnahmeprotokoll wird vom Auftraggeber unterschrieben und dann dem Auftragnehmer übergeben. Es besteht die Gefahr einer Anscheinsvollmacht, wenn das Architektur- oder Ingenieurbüro das Abnahmeprotokoll an den AN übergibt. Dies kann für den Auftraggeber unglücklich sein, da er die Kontrolle über die Situation verliert. Für Architekten und Ingenieure ist es ebenfalls unglücklich, da möglicherweise kein Versicherungsschutz besteht, wenn Probleme auftreten. Der Auftragnehmer ist ebenfalls unsicher, ob die Person, die das Protokoll unterzeichnet hat, tatsächlich bevollmächtigt ist. Daher sollte im Abnahmetermin geklärt werden, wer entsprechend bevollmächtigt ist - in der Regel nur der Auftraggeber oder ein vom Vertrag bestimmter Vertreter des Auftraggebers.
Das Wichtigste in Kürze

  • Die Abnahme von Bauleistungen ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag als erfüllt angesehen wird.

  • Die Vertragsleistung muss nicht absolut mangelfrei sein, unwesentliche Restarbeiten oder kleine Mängel hindern die Abnahme nicht.

  • Nur der Auftraggeber oder ein vom Vertrag bestimmter Vertreter darf die Abnahme erklären.

  • Architekten oder Ingenieure dürfen keine Abnahmeerklärungen im Namen des Auftraggebers abgeben, sondern sollten lediglich beratend tätig sein.
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